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Haarwild



Haarwild


Schäden infolge eines Zusammenstoßes mit Haarwild - sogenannter Wildschaden - werden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt, wie sich aus § 12 Absatz 1 I. (d) AKB ergibt.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist es zum einen, daß sich das Auto in Bewegung befindet und es sich bei dem Tier um Haarwild im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Bundesjagdgesetz handelt.
Es darf sich somit nicht um gezähmte, Haus- oder Nutztiere handeln, so daß ein Zusammenstoß mit Kühen, Pferden, Hunden oder Katzen hier nicht abgedeckt ist.
Abgesichert ist daher zum Beispiel ein Zusammenstoß mit Rehen, Füchsen, Hasen, Dachsen und ähnlichen im Bundesjagdgesetz aufgezählten Tierarten.

Hinweise:
Sofern sich das Tier lediglich verletzt hat und wegläuft, lassen sie sich von der Polizei oder vom zuständigen Jagdpächter eine so genannte Wildschadensbestätigung geben.

Ein Zusammenstoß mit einem Waschbären ist nicht von der Teilkaskoversicherung abgedeckt, da dieser lediglich von den Länderjagdordnungen zum Jagdwild erklärt wurde. In diesem Fall greift lediglich die Vollkaskoversicherung ein.

Auch Schäden, die durch Schleudern oder Abkommen von der Fahrbahn als Folge eines geglückten Brems- oder Ausweichmanöver entstanden sind, werden nur von der Vollkaskoversicherung ersetzt.




















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Zuletzt bearbeitet am Donnerstag, den 19.Apr.07 um 16:31:11 Uhr | Seite erstellt in: 0.15801 Sekunden