Halter
Halter
Halter eines Autos ist nach der Rechtsprechung des BGHdiejenige Person, welche es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1991 – VI ZR 378/90) Dies ist typischerweise die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen wurde und somit von der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief beziehungsweise in den Fahrzeigschein Teil 1 eingetragen wurde. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet für das Auto, sofern es am Straßenverkehr teilnehmen soll, eine Autohaftpflichtversicherung abzuschließen.
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