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Folgeprämienverzug



Folgeprämienverzug


Mit Folgeprämie werden alle diejenigen Versicherungsprämien bezeichnet, die während der Laufzeit der Versicherung fällig werden. Lediglich die den Versicherungsschutz konstituierende Erstprämie gehört nicht hierzu. Für den Erstprämienverzug befinden sich in § 38 Versicherungsvertragsgesetz Sonderregelungen.

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt und befindet sich der Versicherungsnehmer damit in Zahlungsverzug, so greifen die Rechtsfolgen des Folgeprämienverzuges gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz ein.

Der Versicherer kann nun dem Versicherten unter Beachtung der Schriftform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Er muß in diesem Schreiben für den Fall der Nichtzahlung auf das Eintreten möglicher weiterer Folgen nach den Absätzen zwei und drei des § 39 Versicherungsvertragsgesetz hinweisen.


Diese Rechtsfolgen der fortgesetzten Nichtzahlung sind:

Der Versicherer kann nach Ablauf der Frist den Vertrag fristlos kündigen.
Wenn nach Ablauf der Frist ein Schaden eintritt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, d.h. der Versicherungsnehmer trägt den entstandenen Schaden alleine.




















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Zuletzt bearbeitet am Sonntag, den 18.Feb.07 um 12:50:51 Uhr | Seite erstellt in: 0.21295 Sekunden