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Neupreisentschädigung



Neupreisentschädigung


Dieser, insbesondere im Bereich der Vollkaskoversicherung relevante Begriff, meint, daß, unabhängig vom Zeitwert des Autos, unter bestimmten Voraussetzungen der Neupreis erstattet wird.

Die Neupreisentschädigung nach § 13 Abs.2 AKB greift regelmäßig dann ein, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden hat oder entwendet wurde.

Desweiteren darf das Kfz die vereinbarte Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Diese Grenze variiert zwischen den verschiedenen Gesellschaften und kann zwischen drei Monaten und 2 Jahren betragen. Eine solche Vertragsoption ist vor allem im Hinblick auf die teilweise erheblichen Wertverluste eines Autos im ersten Jahr geschaffen worden.

Eine Besonderheit kann sich je nach Versicherer ergeben, wenn die Zerstörung oder der Verlust auf einem Diebstahl beruht. Hier besteht nach § 13 Absatz 4 Satz 2 AKB die Möglichkeit, daß vom Neupreis noch ein bestimmter, vereinbarter prozentualer Betrag abgezogen werden kann.




















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Zuletzt bearbeitet am Samstag, den 17.Mar.07 um 12:24:42 Uhr | Seite erstellt in: 0.02921 Sekunden