Billigungsklausel
Billigungsklausel
In § 5 Versicherungsvertragsgesetz ist die sogenannte Billigungsklausel gesetzlich normiert. Unter den dort geregelten Voraussetzungen gilt ein Versicherungsschein, welcher inhaltlich vom Versicherungsantrag abweicht, als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Scheins widerspricht. Der Versicherungsvertrag kommt dann unter den geänderten Bedingungen zustande. Er ist dann inklusive der Änderungen als in Ordnung "gebilligt" worden. Diese Billigungsklausel kann allerdings gemäß § 5 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn das Versicherungsunternehmen entweder in einem gesonderten Schriftstück, oder in einer hervorgehobenen Art und Weise auf dem Versicherungsschein auf die Abweichung aufmerksam gemacht hatte. Dieser Hinweis muß auch die konkreten, einzelnen Abweichungen umfassen. Sollte ein solcher Hinweis überhaupt nicht, oder inhaltlich unvollständig erfolgen, dann gilt der ursprüngliche, ungeänderte Versicherungsvertrag als zustande gekommen.
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