Doppelversicherung
Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht gemäß § 59 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz dann, wenn ein Interesse bei mehreren Gesellschaften abgesichert ist und außerdem die theoretisch erlösbaren Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen würden. Eine solche rechtliche Situation ist zwar grundsätzlich möglich, sie unterliegt indes den besonderen Regelungen der §§ 59 ff Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Trotzdem er mehrfach "versichert" ist, wird der Versicherungsnehmer danach in keinem Fall mehr als den einfachen Versicherungswert oder den tatsächlich entstandenen Schaden erhalten.
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