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Grenzversicherung



Grenzversicherung


Nach § 4 KfzHpflDV - oder auch kurz genannt "Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht " - müssen ausländische Autos, welche aus Staaten stammen, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermittels einer Grünen Internationalen Versicherungskarte oder durch eine Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung nachweisen können, sofern sie sich auf deutschen Straßen bewegen.

Oder auch kurz gesagt:
Ausländische Autofahrer, die keine Grüne Karte haben, müssen eine Grenzversicherung abschließen, damit sie haftpflichtversichert sind. Diese Grenzversicherung gilt dann für alle EU-Staaten und die Schweiz.




















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Zuletzt bearbeitet am Sonntag, den 11.Mar.07 um 21:11:47 Uhr | Seite erstellt in: 0.49251 Sekunden