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Risikowegfall



Risikowegfall


Bei einem Wegfall des versicherten Risikos, d.h. des Autos, stellt sich immer auch die Frage nach der daraus resultierenden Auswirkung auf den Versicherungsvertrag und insbesondere die damit verbundene Prämienzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers.

Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu beachten und zwar abhängig vom Grund des Risikowegfalls.

Zum einen kommt als Grund für den Risikowegfall ein Versicherungsfall in Betracht, d.h. beispielsweise ein Totalschaden infolge eines Unfalls.
in diesem Fall der Versicherte gemäß § 68 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Zahlung der gesamten Prämie der gerade laufenden Versicherungsperiode verpflichtet. Bei der "normalen" Autoversicherung also für das ganze Jahr.
Diese Regelung hat auch in § 6a Absatz 1 AKB ihren Niederschlag gefunden.

Hat hingegen der Risikowegfall eine andere Ursache, zu denken ist hier etwa an eine Stillegung, dann entspricht die zu zahlende Prämie derjenigen, die der Versicherer hätte erheben können, wenn er mit dem Versicherungsnehmer einen zeitlich begrenzten Vertrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wegfall des Risikos geschlossen hätte, § 68 Absatz 2 VVG. Zu beachten ist hierbei, daß es an sich nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses ankommt. § 6a Absatz 2 AKB als Vertragsbestandteil ist insofern günstiger für den Versicherungsnehmer, da er entgegen der gesetzlichen Regelung den Schadenszeitpunkt als letztlich ausschlaggebend für die Berechnung dieses Kurzzeittarifs manifestiert.




















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