Rabattübertragung
Rabattübertragung
Besondere Regelungen bei der Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse gelten in dem Fall der sogenannten Rabattübertragung. Bei den meisten Versicherern ist es möglich, die erreichte Schadenfreiheitsklasse und den damit verbundenen Schadenfreiheitsrabatt auf eine dritte Person zu übertragen. Diese Schadenfreiheitsrabattuebertragung erfolgt durch schriftliche Abtretung und ist zumeist an weitergehende, von Gesellschaft zu Gesellschaft variierende Voraussetzungen in der Person des Empfängers geknüpft. Als Empfänger kommen danach nur in Betracht:
- Verwandte, zum Beispiel
- solche ersten Grades, das heißt Eltern und Kinder,
- bei einigen Gesellschaften auch Großeltern und Enkel,
- juristische Personen, oder
- Personen, die mit dem Abtretenden in häuslicher Gemeinschaft leben.
Desweiteren ist von dem Empfänger in der Regel der Nachweis zu erbringen, daß diese(r) Klasse/ Rabatt auch durch eigenes Fahren hätte erreicht werden können. Hierfür ist es notwendig, daß er bereits die entsprechende Anzahl von Jahren im Besitz des Führerscheins ist, die für das Erreichen dieser konkreten Schadenfreiheitsklasse gebraucht wird. Anderenfalls wird "nur" diejenige Klasse übertragen, die erreicht worden wäre. Beispielsweise kann eine durch 30 schadenfreie Jahre erreichte SFK 30 nicht vollständig auf jemanden übertragen werden, der erst seit 10 Jahren einen Führerschein hat. Durch eine Rabattübertragung kommt hier bei dem Empfänger lediglich eine Einstufung in die SFK 10 in Betracht.
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