Beifahrer
Beifahrer
Der versicherungstechnische Beifahrerbegriff der Autohaftpflichtversicherung ist vom bloßen Insassen abzugrenzen. Der letztere ist nach den AKB grundsätzlich nicht mitversichert. Um eine mitversicherte Person im Sinne eines Beifahrers handelt es sich gemäß § 10 Absatz 2 (d) AKB jedenfalls dann, wenn sie einerseits in einem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer oder Fahrzeughalter steht und andererseits nicht nur gelegentlich den berechtigten Fahrer zum Zwecke seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten begleitet. Dieses Begleiten des Fahrers muß dabei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sein.
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